Zweck des Schützenvereins ist in erster Linie die
Ausübung des Schießsports und Pflege des Schützenbrauchtums (keine geselligen
Veranstaltungen). Geschlossene Freundschaften sowie Bekanntschaften sollen
vertieft und auf das spätere Leben übertragen werden und dadurch zur Förderung
des dörflichen Gerneinschaftssinns beitragen. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2
Sitz, Name
Sitz des Schützenvereins ist Hassel (Weser),
Kreis Nienburg (Weser). Der Verein trägt den Namen "Schützenverein Hassel von
1908 e.V." Er ist im Vereinsregister des zuständigen Gerichts eingetragen.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein hat Mitglieder, Ehrenmitglieder und
einen Ehrenpräsidenten. Als Mitglied kann grundsätzlich jede Person aufgenommen
werden, welche das 10. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Mit
Vollendung des 16. Lebensjahres sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
Jungschützen erhalten mit Vollendung des 21.
Lebensjahres ferner das Recht, am Königsschießen teilzunehmen (vgl. § 16).
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitglieds.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann auf
Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen.
§4
Beitritt
Die Anmeldung zum Beitritt kann bei jedem
Vorstandsmitglied vorgenommen werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
mit Stimmenmehrheit.
Bei der Ablehnung durch den Vorstand kann die
Generalversammlung angerufen werden. Die Generalversammlung entscheidet
endgültig durch Mehrheitsbeschluß der sich an der Abstimmung beteiligenden
Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§5
Anerkennung der Satzung
Jedes Mitglied hat die Satzung durch
Namenunterschrift anzuerkennen.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Aufkündigung, Tod
und durch Ausschluss. Ausscheiden durch Aufkündigung ist nur zum Jahresschluss
mit einer Frist von mindestens 4 Wochen möglich. Die Aufkündigung ist
schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Ein Ausschluss muss durch
die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen werden.
§7
Rechte
Die Mitglieder haben das Recht, an allen
Vereinsschießen, Schießübungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins und der
Verbände teilzunehmen, Wegen der Teilnahme am Königsschießen wird auf § 16
verwiesen.
Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten
der Mitglieder aus den Vorschriften dieser Satzung, den Beschlüssen der
Generalversammlung und des Vorstandes.
§8
Pflichten
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe
die Generalversammlung festsetzt.
b) Zahlung eines zu Beginn des
Jahres fälligen Jahresbeitrags, dessen Höhe die Generalversammlung festsetzt.
In begründeten Fällen kann der Vorstand einzelne
Mitglieder von ihren Pflichten entbinden.
§9
Strafen
Bei vereinsschädigendem Verhalten oder Verstößen
gegen die Satzung können Ordnungsgelder verhängt werden, deren Höhe von der
Generalversammlung festgelegt wird.
§ 10
Organe
Organe des Vereins sind die Generalversammlung
und der Vorstand. Zur Unterstützung des Vorstandes kann daneben ein erweiterter
Vorstand gebildet werden, der von der Generalversammlung nach § 14 bestätigt
werden muss.
4. dem/der Kassierer /-in (Rechnungsführer
/-in) und
5. dem/der Schießmeister /-in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende (Präsident) und der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident).
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein
ist der Vizepräsident nur dann zur Vertretung befugt, wenn der Präsident
verhindert ist.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der im Monat
Januar stattfindenden Generalversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch
Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Wahl teilnehmenden
Mitglieder, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Geheime Wahl durch
Stimmzettel findet nur auf Antrag statt, wenn sich 25 v.H., der anwesenden
Mitglieder dafür aussprechen. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich
aus. Auslagen für den Verein werden jedoch erstattet.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung und
Regelung sämtlicher Vereinsangelegenheiten. Die Vereinsmitglieder haben die
ihnen von dem Vorstand übertragenen Aufgaben zu erledigen. Der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vorstandes und
die Generalversammlungen. Für die Kassenführung ist der Kassierer, für den
Schriftverkehr und die Protokollführung der Schriftführer dem Vorstand und der
Generalversammlung verantwortlich. Der Kassierer hat die Kassenangelegenheiten
laufend zu erledigen, hierüber Buch zu führen und die Belege geordnet und
nummeriert aufzubewahren. Jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres ist eine
Bilanz und Einnahme- und Ausgabeberechnung aufzustellen und vor Vorlage in der
Generalversammlung von zwei in der Generalversammlung jeweils für zwei Jahre zu
wählenden Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Der Schriftführer hat den
Schriftverkehr laufend zu erledigen und den Schriftwechsel ordnungsgemäß
aufzubewahren. Ein- und ausgehende Post ist grundsätzlich dem Vorsitzenden,
soweit es sich nicht um routinemäßige Vorgänge handelt, vorzulegen.
§ l3
Generalversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche
Generalversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die
Versammlung wird mit einer Frist von 1 Woche durch den 1. Vorsitzenden
einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 1 Woche durch Aushang an
der Gemeindetafel oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse. Beschlüsse
werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden
Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet, mit Ausnahme der Vorstandswahlen, der
Vorsitzende.
Weitere Versammlungen finden daneben nach Bedarf
statt (in der Regel einmal vierteljährlich zusammen mit den Sitzungen des
erweiterten Vorstands).
§ 14
Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung findet grundsätzlich am 2.
Sonnabend im Januar statt. Aufgaben dieser Generalversammlung sind u.a.
a) Verlesen und Genehmigen des Protokolls
der vorjährigen Generalversammlung
b) Entgegennehmen des Vorstandsberichts über
den Ablauf des vergangenen Jahres
c) Verlesen und Genehmigen des
Kassenberichts einschl. Entlastungserteilung und Wahl der Rechnungsprüfer
d) Wahlen zum Vorstand (alle 4 Jahre) und
Bestätigen des erweiterten Vorstandes
e) Festsetzen des Termins und der
Ausgestaltung des nächsten Schützenfestes
f) Ernennen von Ehrenmitgliedern
g)Festsetzen des Mitgliederbeitrags und der Aufnahmegebühr
h) Beschlussfassen über Satzungsänderungen
Außerordentliche Generalversammlungen können
jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand muss
ferner eine solche Versammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einberufen,
wenn dies mindestens 15 Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragen. Die Protokolle über die Generalversammlungen sind vom Schriftführer
zu fertigen und von diesem und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden zu unterzeichnen,
§ 15
Ehrenrat
Differenzen zwischen den Mitgliedern, zwischen
einzelnen Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern sind dem Vorstand vorzutragen
und von diesem zu schlichten. Ist ausnahmsweise in dieser Weise eine Bereinigung
nicht möglich, ist eine Entscheidung in der nächsten Generalversammlung, die für
alle Beteiligten bindend ist, herbeizuführen, Bei Verstößen gegen Ehre und
Kameradschaft ist ein Ehrenrat zu bilden, dessen Entscheidung sich die
Mitglieder zu unterwerfen haben. Der Ehrenrat besteht aus:
1. dem Präsidenten oder Vizepräsidenten
2. vier Beisitzern, die in der
Generalversammlung zu benennen sind.
§ 16
Königsschießen, Uniform, Ehrenzeichen
Über Tag und Zeitpunkt des Königsschießens wird
in der jährlichen Generalversammlung beschlossen. Ausgeschossen werden der König
bzw. die Königin und 2 Adjutanten. Die Generalversammlung beschließt den Ablauf
des Königsschießens. Sie setzt auch fest welche Voraussetzungen der König/die
Königin erfüllen muss. Die Insignien des Königs/der Königin und der Adjutanten
werden ebenfalls durch die Generalversammlung festgesetzt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Uniform
nach bestimmtem Modell und nach bestimmter Farbe nach Bestimmung des Vorstandes
anzuschaffen und in gutem Zustande zu erhalten. Die Uniform darf nur bei
Vereinsschießen, dem Schützenfest, den Generalversammlungen und bei sonstigen
Anlässen (z.B. Beerdigungen) getragen werden.
Im Übrigen sind die zu tragenden Ehrenzeichen und
dergl. vom Vorstand zu bestimmen. Die Verleihung erfolgt durch den Präsidenten.
§ 17
Vermögen
Das Vermögen des Vereins ist unteilbar, es kann
weder von einzelnen noch von mehreren Personen in Anspruch genommen werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle der Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das nach Deckung
etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gemeinde Hassel (Weser),
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde
Hassel (Weser), zu verwenden hat.
§ 18
Änderung der Satzung, Auflösung
Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des
Vereins können durch die Generalversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Hassel (Weser), den 14. Januar 2006
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